AGB

Gel­tungs­be­reich

  1. Unse­re Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle gegen­wär­ti­gen und zukünf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen. Ver­brau­cher i. S. d. Geschäfts­be­din­gun­gen sind natür­li­che Per­so­nen, mit denen in Geschäfts­be­zie­hung getre­ten wird, ohne dass die­sen eine gewerb­li­che oder selb­stän­di­ge beruf­li­che Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kann.
  2. Unter­neh­mer i. S. d. Geschäfts­be­din­gun­gen sind natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen oder rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, mit denen in Geschäfts­be­zie­hung getre­ten wird, die in Aus­übung einer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit handeln.Kunde i. S. d. Geschäfts­be­din­gun­gen sind sowohl Ver­brau­cher als auch Unternehmer.
  3. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den, selbst bei Kennt­nis, nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich schrift­lich zugestimmt.

Ver­trags­schluss

  1. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Tech­ni­sche Ände­run­gen sowie Ände­run­gen in Form, Far­be und/oder Gewicht blei­ben im Rah­men des Zumut­ba­ren vorbehalten.
  2. Die Bestel­lung des Kun­den ist ein ver­bind­li­ches Ange­bot. Wir sind berech­tigt, das in der Bestel­lung lie­gen­de Ver­trags­an­ge­bot inner­halb von zwei Wochen nach Ein­gang bei uns anzu­neh­men. Die Annah­me kann ent­we­der schrift­lich, durch Aus­lie­fe­rung der Ware oder durch Beginn mit den Leis­tun­gen erklärt werden.
  3. Der Ver­trags­schluss erfolgt unter dem Vor­be­halt der rich­ti­gen und recht­zei­ti­gen Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­re Zulie­fe­rer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht­lie­fe­rung nicht von uns zu ver­tre­ten ist, ins­be­son­de­re bei Abschluss eines kon­gru­en­ten Deckungs­ge­schäf­tes mit unse­rem Zulie­fe­rer. Der Kun­de wird über die Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung unver­züg­lich infor­miert. Die Gegen­leis­tung wird unver­züg­lich zurückerstattet.
  4. Der Kun­de kann sei­ne Rech­te aus einem Ver­trags­ver­hält­nis mit uns nur mit unse­rer schrift­li­chen Ein­wil­li­gung abtreten.
  5. Bei der Lie­fe­rung von Soft­ware gel­ten neben die­sen all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, die beson­de­ren Lizenz- und sons­ti­gen Bestim­mun­gen des Her­stel­lers. Mit Ent­ge­gen­nah­me der Soft­ware erkennt der Kun­de deren Gel­tung aus­drück­lich an.

Lie­fe­rung

  1. Der Kun­de ist für eine unge­hin­der­te Mon­ta­ge­frei­heit am Ein­satz­ort ver­ant­wort­lich. Ihm obliegt die Absi­che­rung not­wen­di­ger Vor­leis­tun­gen und ins­be­son­de­re auch auf sei­ne Kos­ten die Ein­ho­lung einer evtl. erfor­der­li­chen Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung des Bun­des­amt für Wirt­schaft und Ausfuhrkontrolle.
  2. In Aus­sicht gestell­te Fris­ten und Ter­mi­ne für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gel­ten stets nur als annä­hernd, soweit nicht aus­drück­lich als „ver­bind­lich“ bezeich­net eine fes­te Frist oder ein fes­ter Ter­min schrift­lich zuge­sagt oder ver­ein­bart wurde.
  3. Die Ein­hal­tung unse­rer Lie­fer­ver­pflich­tun­gen setzt die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen unse­res Kun­den voraus.
  4. Lie­fer­fris­ten begin­nen frü­hes­tens mit dem Datum unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung. Sofern Ver­sen­dung ver­ein­bart wur­de, bezie­hen sich Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mi­ne auf den Zeit­punkt der Über­ga­be an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst mit dem Trans­port beauf­trag­ten Dritten.
  5. Bei nicht fest ver­ein­bar­ten Fris­ten und Ter­mi­nen ist der Kun­de dazu berech­tigt uns nach deren Ablauf eine ange­mes­se­ne, min­des­tens zwei­wö­chi­ge, Frist zur Lieferung/Leistung zu set­zen. Vor Ablauf die­ser Frist gera­ten wir nicht in Verzug.
  6. Soweit wir an der Aus­füh­rung der Leis­tung durch einen Umstand aus dem Risi­ko­be­reich des Kun­den, durch höhe­re Gewalt oder ande­re für uns unab­wend­ba­re Umstän­de ver­hin­dert sind ver­län­gern sich ‑unbe­scha­det unse­rer Rech­te aus Ver­zug des Kun­den- Fris­ten und Ter­mi­ne um die Zeit der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Wie­der­an­lauf­frist. Dau­ert die Ver­zö­ge­rung län­ger als drei Mona­te oder fällt das Inter­es­se des Kun­den an der Leis­tung auf Grund der Ver­zö­ge­rung weg, so ist der Kun­de nach ange­mes­se­ner Nach­frist­set­zung dazu berech­tigt, den Ver­trag zu kündigen.
  7. Wir sind zu Teillieferungen/Teilleistungen berech­tigt, soweit dies dem Kun­den zumut­bar ist.

Ver­gü­tung

  1. Die ange­bo­te­nen Prei­se sind bin­dend. Die Preis­an­ga­ben ver­ste­hen sich net­to zzgl. jeweils gül­ti­ger gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er sowie Ver­pa­ckung, Fracht und Versicherung.
  2. Die Prei­se gel­ten nur für den in der Auf­trags­be­stä­ti­gung auf­ge­führ­ten Leis­tungs- und Lie­fer­um­fang. Mehr- oder Son­der­leis­tun­gen wer­den nach unse­ren all­ge­mein gül­ti­gen Sät­zen geson­dert berechnet.
  3. Wir sind dazu berech­tigt, bei umfang­rei­chem und spe­zi­fi­schem Mate­ri­al­ein­satz eine Vor­aus­zah­lung von 30% des Ver­trags­prei­ses gel­tend zu machen.
  4. Unse­re Leis­tun­gen sind spä­tes­tens bin­nen 21 Tagen nach Rech­nungs­da­tum zahl­bar. Nach Ablauf die­ser Frist kommt der Kun­de in Zah­lungs­ver­zug.
    Der Ver­brau­cher hat wäh­rend des Ver­zugs die Geld­schuld in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz zu ver­zin­sen.
    Der Unter­neh­mer hat wäh­rend des Ver­zugs die Geld­schuld in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz zu ver­zin­sen. Gegen­über dem Unter­neh­mer behal­ten wir uns vor, einen höhe­ren Ver­zugs­scha­den nach­zu­wei­sen und gel­tend zu machen.
  5. Der Kun­de hat ein Recht zur Auf­rech­nung oder Zurück­be­hal­tung nur, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wur­den oder durch uns schrift­lich aner­kannt wurden.
  6. Der Kun­de kann ein Zurück­be­hal­tungs­recht nur aus­üben, wenn sein Gegen­an­spruch auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beruht.
  7. Bei Zah­lungs­ver­zug, Scheck- oder Wech­sel­nicht­ein­lö­sung, bei Insol­venz­an­trag, Zah­lungs­ein­stel­lung oder falls uns Tat­sa­chen bekannt wer­den, die auf eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung der Wirt­schafts­la­ge des Kun­den schlie­ßen las­sen, kön­nen wir Vor­aus­kas­se oder Sicher­heits­leis­tung ver­lan­gen und alle noch nicht fäl­li­gen For­de­run­gen aus der Geschäfts­be­zie­hung sofort gel­tend machen, auch wenn für die­se Schecks oder Wech­sel ent­ge­gen genom­men wurden.

Gefahr­über­gang, Abnahme 

  1. Ist der Kun­de Unter­neh­mer geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware geht mit der Über­ga­be bzw. Abnah­me, beim Ver­sen­dungs­kauf mit der Aus­lie­fe­rung der Sache an den Spe­di­teur, den Fracht­füh­rer oder der sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Per­son oder Anstalt auf den Käu­fer über. Trans­port­ver­si­che­rung erfolgt nur auf aus­drück­li­chen Wunsch und Kos­ten des Kun­den. Zur Abtre­tung von Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gegen haf­ten­de Drit­te und/oder Ver­si­che­run­gen sind wir Zug-um-Zug gegen Zah­lung des ver­ein­bar­ten Prei­ses verpflichtet.
  2. Ist der Kun­de Ver­brau­cher, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der ver­kauf­ten Sache auch beim Ver­sen­dungs­kauf erst mit der Über­ga­be der Sache auf den Käu­fer über.
  3. Der Über­ga­be steht es gleich, wenn der Kun­de im Ver­zug der Annah­me ist.
  4. Soweit eine Abnah­me statt­zu­fin­den hat, ist der Kun­de zur Abnah­me der Leis­tung spä­tes­tens bin­nen 12 Werk­ta­gen nach unse­rer schrift­li­chen Mit­tei­lung über die Fer­tig­stel­lung der Leis­tung und die Auf­for­de­rung zur Abnah­me ver­pflich­tet. Auf Ver­lan­gen sind in sich geschlos­se­ne Tei­le der Leis­tung beson­ders abzunehmen.
  5. Wird kei­ne förm­li­che Abnah­me ver­langt, so gilt die Leis­tung mit Ablauf von 12 Werk­ta­gen nach schrift­li­cher Mit­tei­lung über die Fer­tig­stel­lung der Leis­tung als abgenommen.
  6. Wird kei­ne förm­li­che Abnah­me ver­langt und hat der Kun­de die Leis­tung oder einen Teil der Leis­tung in Benut­zung genom­men, so gilt die Abnah­me nach Ablauf von 6 Werk­ta­gen nach Beginn der Benut­zung als erfolgt, wenn nicht ein ande­res ver­ein­bart ist.

Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Bei Ver­trä­gen mit Ver­brau­chern behal­ten wir uns das Eigen­tum an der Ware bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung des Kauf­prei­ses vor.
  2. Bei Ver­trä­gen mit Unter­neh­mern behal­ten wir uns das Eigen­tum an der Ware bis zur voll­stän­di­gen Beglei­chung aller For­de­run­gen aus einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung vor. Wir wer­den die Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen nach unse­rer Wahl frei­ge­ben, wenn und soweit ihr Wert unse­re gesi­cher­ten For­de­run­gen um mehr als 10% übersteigt.
  3. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die Ware pfleg­lich zu behan­deln. Sofern War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten erfor­der­lich sind, hat der Kun­de die­se auf eige­ne Kos­ten regel­mä­ßig durch­zu­füh­ren. Der Kun­de ist dazu ver­pflich­tet, die Ware auf sei­ne Kos­ten gegen Feu­er und Dieb­stahl zu ver­si­chern. Ein­tre­ten­de Schä­den sind uns sofort anzu­zei­gen. Der Kun­de tritt uns sei­ne Ansprü­che, soweit sie unse­re Eigen­tums­vor­be­halts­wa­re betref­fen, schon jetzt ab.
  4. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, uns einen Zugriff Drit­ter auf die Ware, etwa im Fal­le einer Pfän­dung, sowie etwai­ge Beschä­di­gun­gen oder die Ver­nich­tung der Ware unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Einen Besitz­wech­sel der Ware sowie den eige­nen Wohn­sitz­wech­sel hat uns der Kun­de unver­züg­lich anzuzeigen.
  5. Wir sind berech­tigt, bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug oder bei Ver­let­zung einer Pflicht nach Ziff. 3. und 4. die­ser Bestim­mung vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die Ware herauszuverlangen.
  6. Der Unter­neh­mer ist berech­tigt, die Ware im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter­zu­ve­r­äu­ßern. Er tritt uns bereits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Rech­nungs­be­tra­ges ab, die ihm durch die Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen einen Drit­ten erwach­sen. Wir neh­men die Abtre­tung an. Wer­den unse­re Vor­be­halts­wa­ren zusam­men mit ande­ren Waren/Leistungen ver­wen­det und z.B. zu einem Gesamt­preis gelie­fert, ein­ge­baut oder erbracht, so gilt die For­de­rung gegen den Abneh­mer unse­res Kun­den nur in Höhe des Rech­nungs­wer­tes unse­rer Vor­be­halts­wa­re als antei­lig an uns abge­tre­ten. Nach der Abtre­tung ist der Unter­neh­mer zur Ein­zie­hung der For­de­rung ermäch­tigt. Wir behal­ten uns vor, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, sobald der Unter­neh­mer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß nach­kommt und in Zah­lungs­ver­zug gerät. Zur Durch­set­zung unse­rer Rech­te aus dem ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­halt über­lässt uns der Kun­de auf Ver­lan­gen die not­wen­di­gen Unter­la­gen und Aus­künf­te, ins­be­son­de­re aus sei­nen Geschäftsbüchern.
  7. Die Be- und Ver­ar­bei­tung der Ware durch den Unter­neh­mer erfolgt stets im Namen und im Auf­trag für uns. Erfolgt eine Ver­ar­bei­tung mit uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den, so erwer­ben wir an der neu­en Sache das Mit­ei­gen­tum im Ver­hält­nis zum Wert der von uns gelie­fer­ten Ware zu den sons­ti­gen ver­ar­bei­te­ten Gegen­stän­den. Das­sel­be gilt, wenn die Ware mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­mischt ist.
  8. Bei Zah­lungs­ein­stel­lung, Insol­venz­an­trag oder Zah­lungs­ver­zug des Kun­den erlö­schen die Ermäch­ti­gun­gen zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Eigen­tums­vor­be­halts­wa­re und zur Ein­zie­hung der Kun­den­for­de­rung automatisch.
  9. Auf Auf­for­de­rung hat der Kun­de die Eigen­tums­vor­be­halts­wa­re ein­rede­los an uns her­aus­zu­ge­ben. Wir dür­fen unse­re Eigen­tums­vor­be­halts­wa­re weg­neh­men und hier­zu auch die Lager- und Geschäfts­räu­me des Kun­den betre­ten. Rück­nah­me­kos­ten sind vom Kun­den zu tragen.

Gewähr­leis­tung

  1. Ist der Kun­de Unter­neh­mer leis­ten wir für Män­gel der Ware zunächst nach unse­rer Wahl Gewähr durch Nach­bes­se­rung oder Ersatzlieferung.
  2. Ist der Kun­de Ver­brau­cher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nach­er­fül­lung durch Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung erfol­gen soll. Wir sind jedoch berech­tigt, die Art der gewähl­ten Nach­er­fül­lung zu ver­wei­gern, wenn sie nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten mög­lich ist und die ande­re Art der Nach­er­fül­lung ohne erheb­li­che Nach­tei­le für den Ver­brau­cher bleibt.
  3. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Kun­de grund­sätz­lich nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trags (Rück­tritt) ver­lan­gen. Bei einer nur gering­fü­gi­gen Ver­trags­wid­rig­keit, ins­be­son­de­re bei nur gering­fü­gi­gen Män­geln, steht dem Kun­den jedoch kein Rück­tritts­recht zu.
  4. Unter­neh­mer müs­sen uns offen­sicht­li­che Män­gel inner­halb einer Frist von 10 Tagen ab Emp­fang der Leis­tung schrift­lich anzei­gen; andern­falls ist die Gel­tend­ma­chung des Gewähr­leis­tungs­an­spruchs aus­ge­schlos­sen. Zur Fris­t­wah­rung genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung. Den Unter­neh­mer trifft die vol­le Beweis­last für sämt­li­che Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen, ins­be­son­de­re für den Man­gel selbst, für den Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Man­gels und für die Recht­zei­tig­keit der Män­gel­rü­ge.
    Ver­brau­cher müs­sen uns inner­halb einer Frist von zwei Mona­ten nach dem Zeit­punkt, zu dem der ver­trags­wid­ri­ge Zustand der Leis­tung fest­ge­stellt wur­de, über offen­sicht­li­che Män­gel schrift­lich unter­rich­ten. Maß­geb­lich für die Wah­rung der Frist ist der Zugang der Unter­rich­tung bei uns. Unter­lässt der Ver­brau­cher die­se Unter­rich­tung, erlö­schen die Gewähr­leis­tungs­rech­te zwei Mona­te nach sei­ner Fest­stel­lung des Man­gels. Dies gilt nicht bei Arg­list des Ver­käu­fers. Die Beweis­last für den Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Man­gels trifft den Ver­brau­cher. Wur­de der Ver­brau­cher durch unzu­tref­fen­de Her­stel­ler­aus­sa­gen zum Kauf der Sache bewo­gen, trifft ihn für sei­ne Kauf­ent­schei­dung die Beweis­last. Bei gebrauch­ten Gütern trifft den Ver­brau­cher die Beweis­last für die Man­gel­haf­tig­keit der Sache.
    Wäh­rend der Gewähr­leis­tungs­frist auf­tre­ten­de Män­gel hat der Kun­de uns in allen ihm erkenn­ba­ren Ein­zel­hei­ten, soweit mög­lich ins­be­son­de­re in repro­du­zier­ba­rer Form zu mel­den. Hier­bei befolgt der Kun­de im Rah­men des Zumut­ba­ren unse­re Hin­wei­se zur Pro­blem­ana­ly­se und Fehlerbestimmung.
  5. Ergibt eine Über­prü­fung, dass ein Man­gel nicht vor­liegt, so kön­nen wir eine Auf­wands­er­stat­tung nach unse­ren all­ge­mein gül­ti­gen Sät­zen verlangen.
  6. Die Gewähr­leis­tung umfasst nicht die Besei­ti­gung von Feh­lern, die durch nor­ma­len Ver­schleiß, äuße­re Ein­flüs­se oder Bedie­nungs­feh­ler ent­ste­hen. Sie ent­fällt, soweit der Kun­de ohne unse­re Zustim­mung Soft­ware, Gerä­te, Ele­men­te oder Zusatz­ein­rich­tun­gen selbst ändert oder durch Drit­te ändern lässt, es sei denn, der Kun­de führt den Nach­weis, dass die noch in Rede ste­hen­den Män­gel weder ins­ge­samt noch teil­wei­se durch sol­che Ände­run­gen ver­ur­sacht wor­den sind und dass die Män­gel­be­sei­ti­gung durch die Ände­run­gen nicht erschwert wird.
  7. Wir kön­nen im Rah­men unse­rer Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tung feh­ler­haf­te Gerä­te, Ele­men­te, Zusatz­ein­rich­tun­gen oder Tei­le repa­rie­ren oder aus­tau­schen. In dem hier­für erfor­der­li­chen Umfang wird der Kun­de vor dem Aus­tausch Pro­gram­me (einschl. sei­ner Anwen­dungs­pro­gram­me), Daten, Daten­trä­ger, Ände­run­gen und Anbau­ten ent­fer­nen. Der Kun­de gibt uns die erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zur Durch­füh­rung der Nacherfüllungsarbeiten.
  8. Wählt der Kun­de wegen eines Rechts- oder Sach­man­gels nach geschei­ter­ter Nach­er­fül­lung den Rück­tritt vom Ver­trag, steht ihm dane­ben kein Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen des Man­gels zu.
    Wählt der Kun­de nach geschei­te­ter Nach­er­fül­lung Scha­dens­er­satz, ver­bleibt die Ware beim Kun­den, wenn ihm dies zumut­bar ist. Der Scha­dens­er­satz beschränkt sich auf die Dif­fe­renz zwi­schen Kauf­preis und Wert der man­gel­haf­ten Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Ver­trags­ver­let­zung arg­lis­tig ver­ur­sacht haben.
  9. Für Unter­neh­mer beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist ein Jahr ab Ablie­fe­rung bzw. Abnah­me der Leis­tung. Dies gilt nicht, wenn der Kun­de uns den Man­gel nicht recht­zei­tig ange­zeigt hat (Ziff. 4 die­ser Bestim­mung). Gebrauch­te Sachen wer­den an Unter­neh­mer unter Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung verkauft.
  10. Für Ver­brau­cher beträgt die Ver­jäh­rungs­frist zwei Jah­re ab Ablie­fe­rung bzw. Abnah­me der Leis­tung. Bei gebrauch­ten Sachen beträgt die Ver­jäh­rungs­frist ein Jahr ab Ablie­fe­rung bzw. Abnah­me der Leis­tung. Dies gilt nicht, wenn der Kun­de uns den Man­gel nicht recht­zei­tig ange­zeigt hat (Ziff. 4 die­ser Bestimmung).
  11. Ist der Kun­de Unter­neh­mer, gilt als Beschaf­fen­heit der Ware grund­sätz­lich nur die Pro­dukt­be­schrei­bung des Her­stel­lers als ver­ein­bart. Öffent­li­che Äuße­run­gen, Anprei­sun­gen oder Wer­bung des Her­stel­lers stel­len dane­ben kei­ne ver­trags­ge­mä­ße Beschaf­fen­heits­an­ga­be der Ware dar.
  12. Erhält der Kun­de eine man­gel­haf­te Mon­ta­ge­an­lei­tung, sind wir ledig­lich zur Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Mon­ta­ge­an­lei­tung ver­pflich­tet und dies auch nur dann, wenn der Man­gel der Mon­ta­ge­an­lei­tung der ord­nungs­ge­mä­ßen Mon­ta­ge entgegensteht.
  13. Garan­tien im Rechts­sin­ne erhält der Kun­de durch uns nicht. Her­stel­ler­ga­ran­tien blei­ben hier­von unberührt.
  14. Gegen­über unse­ren Lie­fe­ran­ten ste­hen uns die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che unver­än­dert zu. Unse­re Lie­fe­ran­ten haben für Män­gel der Ware zunächst nach unse­rer Wahl Gewähr durch Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung zu leisten.

Haf­tungs­be­schrän­kun­gen

  1. Wir haf­ten – gleich aus wel­chem Rechts­grund – nur, wenn der Scha­den
    a) durch schuld­haf­te Ver­let­zung einer ver­trags­we­sent­li­chen Pflicht (Kar­di­nal­pflicht) in einer das Errei­chen des Ver­trags­zwecks gefähr­den­den Wei­se ver­ur­sacht wur­de, oder
    b) auf gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz zurück­zu­füh­ren ist.
  2. Haf­te­ten wir gemäß Ziff. 1. (a) für die Ver­let­zung einer ver­trags­we­sent­li­chen Pflicht, ohne dass gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz vor­lie­gen, so ist die Haf­tung auf den­je­ni­gen Scha­dens­um­fang begrenzt, mit des­sen Ent­ste­hen wir bei Ver­trags­schluss auf­grund der uns zu die­sem Zeit­punkt bekann­ten Umstän­de typi­scher­wei­se rech­nen mussten.
  3. Die Haf­tungs­be­schrän­kung gemäß Ziff. 2. gilt in glei­cher Wei­se für Schä­den, die auf­grund von gro­ber Fahr­läs­sig­keit unse­rer Mit­ar­bei­ter oder Beauf­trag­ten ver­ur­sacht wer­den, wel­che nicht zu den Geschäfts­füh­rern oder lei­ten­den Ange­stell­ten gehören.
  4. In den Fäl­len der Ziff. 2. und 3. haf­te­ten wir nicht für mit­tel­ba­re Schä­den, Man­gel­fol­ge­schä­den oder ent­gan­ge­nen Gewinn.
  5. Für den Ver­lust von Daten und Pro­gram­men und deren Wie­der­her­stel­lung haf­te­ten wir eben­falls nur in dem aus Ziff. 1 bis 4. ersicht­li­chen Rah­men und auch nur inso­weit, als die­ser Ver­lust nicht durch ange­mes­se­ne Vor­sor­ge­maß­nah­men des Kun­den, ins­be­son­de­re die täg­li­che Anfer­ti­gung von Siche­rungs­ko­pien aller Daten und Pro­gram­me, ver­meid­bar gewe­sen wäre.
  6. Die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gemäß Ziff. 1. bis 5. gel­ten sinn­ge­mäß auch zuguns­ten unse­rer Mit­ar­bei­ter und Beauftragten.
  7. Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen betref­fen nicht Ansprü­che des Kun­den aus Pro­dukt­haf­tung. Wei­ter gel­ten die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen nicht bei uns zure­chen­ba­ren Kör­per- und Gesund­heits­schä­den oder bei Ver­lust des Lebens des Kunden.
  8. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den wegen eines Man­gels ver­jäh­ren nach einem Jahr ab Ablie­fe­rung bzw. Abnah­me der Leis­tung. Dies gilt nicht, wenn uns gro­bes Ver­schul­den vor­werf­bar ist, sowie im Fal­le von uns zure­chen­ba­ren Kör­per- und Gesund­heits­schä­den oder bei Ver­lust des Lebens des Kunden.

Abwer­be­ver­bot

  1. Der Auf­trag­ge­ber erkennt die Ver­pflich­tung an, vor Ablauf von vier­und­zwan­zig Mona­ten nach Been­di­gung der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer aus Rechts­ge­schäf­ten jeg­li­cher Art kei­ne Mit­ar­bei­ter oder ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­neh­mers ein­zu­stel­len oder sonst, auch frei­be­ruf­lich zu beschäf­ti­gen. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet jeg­li­che Art von Kon­takt­an­bah­nung dem Auf­trag­neh­mer vor­ab anzuzeigen.
  2. Für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber an den Auf­trag­neh­mer eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 25.000 EUR zu zahlen.

Schluss­be­stim­mun­gen

  1. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts fin­den kei­ne Anwendung.
  2. Ist der Kun­de Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag Lands­hut. Das­sel­be gilt, wenn der Kun­de kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in Deutsch­land hat oder Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt sind. Wir sind dazu berech­tigt den Kun­den auch an sei­nem all­ge­mei­nen Gerichts­stand zu verklagen.
  3. Zu die­sen Ver­trags­be­din­gun­gen abwei­chen­de Rege­lun­gen, ins­be­son­de­re auch die Ände­rung die­ser Schrift­form­klau­sel, bedür­fen der Schriftform.
  4. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges mit dem Kun­den ein­schließ­lich die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die ganz oder teil­wei­se unwirk­sa­me Rege­lung soll durch eine Rege­lung ersetzt wer­den, deren wirt­schaft­li­cher Erfolg dem der unwirk­sa­men mög­lichst nahe kommt.

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